Gesetze / Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)

AuslWBGDV 13

§ 1 Höhe der Verwaltungsabgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%2013/1#abs-1 (1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren sieben vom Tausend des Bemessungsbetrages (Absätze 2, 3) zu entrichten. § 2 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 717) über die Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%2013/1#abs-2 (2) Als Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug

a)
der Stücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits getilgt waren;
b)
der Stücke, die nach § 6 des Gesetzes als kraftlos gelten;
c)
der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%2013/1#abs-3 (3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Deutsche Mark umzurechnen:

100 hfl.=110,80 DM
100 sfrs.=96,80 DM
1 Pfund=11,80 DM
1 $=4,20 DM.


Für Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis beruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzuwenden:

100 hfl.=168,80 DM
1 Pfund=20,40 DM.
§ 2